Vereinssatzung - Auszug

Klangnetzwerk  e.V.  – Satzung- Eingetragen im Amtsgericht Leipzig Reg.Nr.: VR 5770

 

 

 

1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen " Klangnetzwerk". Er soll in das Vereinsregister der Stadt Leipzig eingetragen werden. Nach der Eintragung

 

 lautet der Name: „Klangnetzwerk“ e.V..

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Markkleeberg.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2 - Zweck des Vereins

 

Der Klangnetzwerk Verein versteht sich als Gemeinschaft zur Förderung und Verbreitung der Klangkultur. Der Verein fördert nachhaltig die

 

Verbreitung und das Verständnis von (obertonreichen) Klang, der Klangkultur und alles was mit Klang, dessen Unterstützung und

 

Verbreitung in Verbindung stehen kann. Er macht sich zur Aufgabe weltweit  Menschen, die mit Klang wirken, zu verbinden und das Thema

 

Klang, Klangreisen, verschiedene Klangtherapieformen, Klangforschung und Heilung durch Klang zu fördern. Er unterstützt den Austausch

 

 zwischen Klangarbeitern, Klangkünstlern und Klanginteressierten.

 

Im entstehenden Netzwerk finden weltweit Klänge hervorbringende Menschen und Klänge empfangende Menschen weltweit miteinander

 

Verbindung. Der Verein bildet eine Plattform für die gesamte Klangkultur, unterstützt Austausch und Vermittlung zwischen Klangkünstler,

 

Instrumentenbauer, Therapeuten, Heiler, Veranstalter und allem, was mit dem Thema Klang und Klangkulturen in Verbindung steht.

 

Der Verein fördert statt materieller vorwiegend ideelle Interessen.

 

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere:

 

- durch die regelmäßige Durchführung „weltweiter Klangnetzwerkabende“; zu diesen Veranstaltungen schließen sich weltweit Klangkünstler,

 

Musiker, Klangtempel, Therapeuten, Veranstaltungsorte und interessierte Menschen zusammen, um gemeinsam zur selben Zeit, über die

 

Klänge und Musik, friedliche Gedanken zu Mutter Erde und allen lebenden Wesen zu senden, und um während der Veranstaltung weltweit

 

miteinander verbunden zu sein.

 

- die Durchführung verschiedener Kulturveranstaltungen, Kulturaustausch, Workshops, Seminare, Klangreisen, Klangreisenkonzerte und

 

Schulungen

 

- durch seinen aktiven Einsatz für die Integration der „Therapie und Praktik mit Klang“ ins Gesundheitssystem

 

- durch seine Aufklärung über Möglichkeiten und Grenzen klangtherapeutischer Heilweisen und die Arbeit von Klangtherapeuten,

 

- durch Vermittlung von Therapeutenadressen im regionalen Umfeld von Ratsuchenden

 

- durch Information über Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung 

 

- durch Angebote an vielfältiger Unterstützung, Austausch und Beratung

 

- durch die Herstellung und Förderung von Publikationen & Tonträgern

 

- durch das Angebot einer Internetplattform

 

- durch seine beratende Funktion zum Thema Klangkunst, Klanginstrumente, Klangbildung, Klangtherapie und Einrichtung von Klangräumen.

 

- durch Errichtung eines Klangtempels mit einer Klangforschungsabteilung

 

3 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste,

 

nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat.

 

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Dieser kann

 

schriftlich per Post, oder per Mail oder EDV-Formular dem Vorstand zugestellt werden.

 

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem

 

Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

4 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

Bei juristischen Personen, durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

(2) Der Austritt des Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits geleistete

 

Mitgliedbeiträge werden nicht zurück erstattet.

 

(3) Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

 

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem

 

Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen

 

Stellungnahme geben.

 

5 - Mitgliedsbeiträge

 

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem

 

werden von den Mitgliedern Jahres- oder Monatsbeiträge erhoben.

 

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres- bzw. Monatsbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.

 

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise Erlassen oder stunden.

 

6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder – Varianten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder sind gemäß ihrem Mitgliederstatus berechtigt, an den Veranstaltungen und weiteren Leistungen des Vereins, teilweise auch

 

gegen Gebühr, teilzunehmen. Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein eine Herausgabe/ Veröffentlichung eines

 

Informationsblattes für Mitglieder und Interessierte in Betracht.

 

(2) Unterschieden wird zwischen den – „stimmberechtigten Vereinsmitglied " - künftig Mitglied genannt, „aktives Mitglied“ - aktives

 

Mitglied genannt,  und dem "förderndes Mitglied" – künftig förderndes Mitglied genannt. Die unter Punkt 1 im selben Paragraphen

 

genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Mitglieder, aktive Mitglieder, als auch fördernde Mitglieder. Eine Stimmberechtigung bei

 

Mitgliederversammlungen hat dagegen nur das Mitglied. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als aktives oder förderndes Mitglied und kann nach einer

 

Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, in eine Mitgliedschaft umgewandelt werden. Grundlage für die Umwandlung sollte der

 

erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der Vereinsziele sein. 

 

(3) Der Vorstand ist berechtigt innerhalb der Struktur der Mitglieder, wie auch innerhalb der aktiven und fördernden Mitglieder,

 

unterschiedliche Grade und Berechtigungsebenen, einzurichten. So ist es beispielsweise möglich, zwischen Schüler, Gesellen und

 

Meistergraden innerhalb der verschiedenen Mitgliedschaften zu unterscheiden. Dies gilt beispielhaft, die tatsächlichen Bezeichnungen und

 

 Grade, können davon abweichen und frei bezeichnet und eingerichtet werden.

 

(4) Außer den Mitgliedern, aktiven und fördernden Mitgliedern, können sich dem Verein auch Paten als ideelle Förderer anschließen, die

 

gleichfalls einen Mitgliedsbeitrag leisten, jedoch keinen direkten Teil des Vereins ausmachen und damit auch, wie die aktiven und fördernden

 

Mitglieder keine Mitbestimmungsrechte und Wahlberechtigung erhalten. Als Paten und ideelle Förderer können alle Personen, sowie Familien,

 

Schulen, Firmen, öffentliche und private Einrichtungen angeschlossen werden, wenn sie ihr Interesse bekunden. Der Anschluss der ideellen

 

Mitglieder bedarf keiner formellen Antragstellung und Zustimmung des Vorstandes.

 

(5) Es kann außerdem eine Ehrenmitgliedschaft vom Vorstand verliehen werden. Ein Ehrenmitglied erhält die Rechte, welche ihm der Vorstand per

 

Beschluss verleiht.

 

(6) Das fördernde Mitglied muss  nicht zwangsläufig durch den Vorstand zu Mitgliederversammlungen eingeladen werden, außer es besteht der ausdrückliche Wunsch des fördernden Mitglieds.

 

7 - Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

8– Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 2 Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein

 

gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein Einzeln.

 

9 - Zuständigkeit des Vorstands

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Geschäftsführung und Leitung und Verwaltung der Gesellschaft

 

(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

 

(3) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

(4) Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäß dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

10 - Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Neuwahl findet durch die

 

Mitgliederversammlung alle 4 Jahre statt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger

 

im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können auch Nichtmitglieder des Vereins gewählt werden. Das Amt des Vorstandmitglieds endet nicht mit Beendigung der

 

Mitgliedschaft.

 

11 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder den

 

„geistigen Eltern“ zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch die Vorsitzenden vertreten.

 

(2) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen zu denen er mindesten einmal jährlich zusammentritt. Eine Einladung hierfür ergeht mit

 

einer Frist von einer Woche durch den Vorstand. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von 2 Mitgliedern. Bei der Beschlussfassung durch

 

Sitzungen der Mitglieder entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(3) Der Vorstand ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.

 

12 Geistige Eltern

 

Die Geistigen Eltern sind die Ideengeber und Initiatoren des Vereins. Sie unterstützen den Verein darin, seinen Zweck im Sinne § 2 dieser Satzung zu erfüllen.                                  

 

Die geistigen  Eltern haben in allen unter  § 2 aufgeführten inhaltlichen Vereinsangelegenheiten ein Vetorecht.

 

13 - Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

 

Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.

 

14 - Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer

 

Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

 

 Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in

 

Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

15 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 2/10 der Mitglieder dies

 

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

16 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)Die Angelegenheiten des Vereins werden soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann

 

die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten

 

 Mitglieder dies beantragen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb

 

von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder

 

beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer

 

Betracht.

 

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

 

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung

 

nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

 

 Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten

 

Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

17 - Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation.

 

(4) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.